Lebt ein Mieter in einer Wohnung eines privaten Kapitalanlegers, so kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass er eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erhält. Nicht immer bedeutet es, dass er sich in kürzester Zeit eine andere Wohnung suchen muss. Denn je länger ein Mieter in einer Immobilie wohnt, umso länger beträgt die Kündigungsfrist. Gerade ein Anleger, der einen Eigenbedarf geltend machen will, sollte die gesetzlichen Regelungen gut kennen. Lebt etwa ein älteres Ehepaar schon einige Jahrzehnte in dessen Wohnung, ist eine Selbstnutzung kaum möglich.
Jüngere Rechtsprechungen
Meldet ein privater Vermieter Eigenbedarf an, macht er das in der Regel, weil er die Immobilie für sich selbst oder nahe Angehörige benötigt. Dazu gehören etwa die Eltern, die Kinder, die Enkel oder Geschwister des Vermieters. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs gehören seit 2010 auch die Nichten und Neffen des Vermieters dazu finalisiert werden . Im Bedarfsfall kann die Wohnung des Vermieters auch an eine private Pflegekraft gegeben werden. In jedem Fall muss der Vermieter ausführlich begründen, warum er die Wohnung dauerhaft benötigt. Eine vorübergehende Nutzung reicht nicht aus.
In puncto Kündigungsfrist ist unter anderem entscheidend, wie lange der Mieter schon in der Wohnung lebt. Sind es weniger als fünf Jahre, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, bei sechs bis zu acht Jahren Mietdauer sind es sechs Monate. Besteht das Mietverhältnis seit mehr als acht Jahren, sind neun Monate Kündigungsfrist die Regel. Stets muss der Vermieter darlegen, warum er in eine spezielle Wohnung ziehen möchte. Das ist vor allem dann der Fall, wenn er mehrere eigene Wohnungen besitzen sollte.
Wie bei vielen Regelungen im Mietrecht gibt es immer auch Ausnahmen. Nach einem aktuellen Urteil des Berliner Landgerichts darf ein Ehepaar im Alter von 84 und 87 Jahren in seiner angemieteten Wohnung wohnen bleiben, für die der Vermieter Eigenbedarf angemeldet hatte. Das hohe Alter stelle eine besondere Form der Härte dar, urteilte das Gericht. Hinzu kämen gesundheitliche Einschränkungen.
Neue Situation bei Eigentümerwechsel
Wird ein Miethaus in
Eigentumswohnungen umgewandelt, tritt zunächst eine Sperrzeit für
Eigenbedarfskündigungen in Kraft. Frühestens drei Jahre nach dem Erwerb darf
dann erst Eigenbedarf geltend gemacht werden. In mehreren Städten gibt es härtere
Regelungen für Vermieter. So darf eine Wohnung nach Umwandlung in eine
Eigentumswohnung in Berlin erst nach zehn Jahren veräußert werden. Dem
bestehenden Mieter darf zuvor wegen Eigenbedarfs nicht gekündigt werden.
Das könnte Sie auch interessieren
„ILLUMINATING“ GESCHICHTEN RUND UM DIE TRENDFARBEN DES JAHRES 2021
IN BERLIN FRIEDRICHSHAIN
WEIHNACHTSGESCHENKE UND FESTTAGSDEKO VON TRADITIONELL BIS SMART
WAS BEIM VERERBEN VON IMMOBILIEN BEACHTET WERDEN MUSS
WÄRMEQUELLE, BLICKFANG FÜR GEMÜTLICHKEIT – DER KAMIN
WOHNEIGENTUM VERMIETEN: SELBST VERWALTEN ODER HAUSVERWALTUNG BEAUFTRAGEN?